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Bundeskabinett beschließt besseren Schutz von Hinweisgebern
Bundeskabinett beschließt besseren Schutz von Hinweisgebern / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Bundeskabinett beschließt besseren Schutz von Hinweisgebern

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen und Behörden sollen künftig besser geschützt werden, wenn sie Informationen über Missstände in ihrem Haus weitergeben wollen. Dies sieht der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vor, den die Bundesregierung am Mittwoch beschloss.

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Wer entsprechende Informationen weitergeben will, soll demnach zwischen internen und externen Meldestellen wählen können. Die Stellen müssen Vertraulichkeit wahren. Verboten sein soll es, die Weitergabe zu verhindern oder dies auch nur zu versuchen.

Geschützt sein soll mit der Neuregelung die Weitergabe von Informationen über Straftaten, die in dem jeweiligen Haus begangen werden. Dabei kann es etwa auch um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geht.

"Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden", erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). "Sie übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können."

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützte aber auch Unternehmen und Behörden selbst, so Buschmann. "Durch frühzeitiges Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären."

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen gilt sowohl für die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor - und zwar für Häuser mit mindestens 50 Beschäftigten. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. An die Öffentlichkeit dürfen sich Hinweisgeber nur unter engen Voraussetzungen wenden - etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Die Identität eines Hinweisgebers soll grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Menschen mitgeteilt werden. Zudem dürfen sie keinen Repressalien ausgesetzt sein. Verboten sind laut Gesetzentwurf insbesondere Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing.

Wenn jemand trotz des Verbotes Repressalien erleidet, muss ihm der daraus entstehende Schaden ersetzt werden. Zum anderen muss aber auch ein Hinweisgeber bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung Schadenersatz leisten. Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für Repressalien und das Behindern von Meldungen.

A.Agostinelli--CPN